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Wer braucht eine „Wohnungsgeberbestätigung“?

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In Deutschland gilt seit November 2015 das Bundesmeldegesetz (BMG): Zieht man im Bundesgebiet um, muss man sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnorts anmelden.

Für die Anmeldung benötigt man unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung oder auch Wohnungsgeberbescheinigung genannt. Zieht man als Eigentümer in die eigene Wohnung, kann man die Bestätigung entsprechend selbst ausfüllen und abgeben. Erfolgt allerdings der Umzug in eine Mietwohnung, muss diese Bestätigung vom Wohnungsgeber (z.B. Vermieter) oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt und dem Mieter ausgehändigt werden.  Der Wohnungsgeber hat auch die Möglichkeit, die Daten der/des Wohnungsnehmer/s elektronisch direkt an das Einwohnermeldeamt zu übermitteln Er muss dann der/den meldepflichtigen Person/en aber ein Zuordnungsmerkmal für die Anmeldung mitteilen.

Wohnungsgeber muss nicht zwangsläufig der Eigentümer sein, sondern kann auch z.B. ein Verwalter oder ein Hauptmieter sein, der untervermietet.

Die Wohnungsgeberbestätigung beinhaltet laut § 19 (3) BMG folgende Daten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.


Die Wohnungsgeberbestätigung kann bei den meisten Städten und Kommunen online heruntergeladen werden. Bei unseren Mietvertragsabschlüssen bereiten wir auch immer gleich eine Wohnungsgeberbestätigungen für die Vertragsparteien vor.